Beschl. v. 30.06.2015, Az.: 5 StR 223/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 27.01.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 30.06.2015 - 5 StR 223/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt ist.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten P. , D. und E. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Die Angeklagten P. , D. und B. haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Bei dem Angeklagten E. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Beihilfe zu Bandentaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das besondere persönliche Merkmal der Bandeneigenschaft bei ihm nicht vorliegt (§ 28 Abs. 2 StGB). Sein Handeln erfüllt jedoch die aus der Beschlussformel ersichtlichen Tatbestände. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht durchgeführten Strafrahmenwahl und der Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf noch mildere Strafen erkannt hätte.
Sander
Dölp
König
Bellay
Feilcke
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