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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2015, Az.: III ZA 27/15
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18791
Aktenzeichen: III ZA 27/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 27.04.2015 - AZ: I-11 EK 8/15

BGH, 25.06.2015 - III ZA 27/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2015 - I-11 EK 8/14 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 22. Januar 2015 - III ZA 16/14, BeckRS 2015, 02505 Rn. 4). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).

3

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, [...] Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, ).

4

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Schlick

Reiter

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