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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: V ZR 210/14
Voraussetzungen für den Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Eintragung einer Grundschuld
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19913
Aktenzeichen: V ZR 210/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.10.2013 - AZ: 4 O 41/13

KG Berlin - 29.08.2014 - AZ: 7 U 194/13

BGH, 18.06.2015 - V ZR 210/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 89.419,17 €.

Gründe

1

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Sache richtig entschieden worden ist.

2

a) Die Klägerin kann von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Eintragung der Grundschuld schon deshalb nicht verlangen, weil die von dem zu Unrecht Eingetragenen nach § 894 BGB verlangte Bewilligung so beschaffen sein muss, dass durch die bewilligte Eintragung oder Löschung nicht nur eine Unrichtigkeit beseitigt, sondern der der wirklichen Rechtslage entsprechende Grundbuchstand hergestellt wird (Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 894 Rn. 117). Daran fehlt es hier. Wäre dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben worden, wäre im Grundbuch ebenfalls ein falscher Rechtszustand verlautbart, nämlich der eines unbelasteten Grundstücks.

3

b) Tatsächlich ist das Grundstück belastet. Durch den bestandskräftigen Restitutionsbescheid ist außerhalb des Grundbuchs eine auf dem ehemaligen Grundstück (Blatt 2768 N, bestehend nur aus dem Flurstück 90) lastende Grundschuld entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Grundschuld auf einer Teilfläche des nach katastermäßiger Verschmelzung nur noch aus dem neuen Flurstück 354 bestehenden Grundstücks im Grundbuch (B. Blatt 2767 N) nach § 7 Abs. 1 GBO nicht eingetragen werden kann. Insoweit ist nicht die Entstehung des Rechts gemäß § 3 Abs. 1a VermG, sondern nur der Vollzug des Ersuchens nach § 34 VermG auf eine berichtigende Eintragung gehindert. Dieses Hindernis ist zu beheben. Die bestandskräftige Entscheidung eines Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über eine Wiedergutmachung durch Restitution ist von allen die öffentlichen Register führenden staatlichen Stellen zu vollziehen und darf nicht wegen - hier zwischenzeitlich herbeigeführter - Änderungen im Bestand der Grundstücke unter Hinweis auf die veränderte Grundbuchlage unterlaufen werden.

4

c) Eine Verurteilung nach § 894 ZPO zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung, die nicht der in § 28 Satz 1 GBO vorgeschriebenen Form entspricht (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868), darf allerdings grundsätzlich nicht ergehen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 1962 - V ZR 219/60, BGHZ 37, 233, 242; Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, aaO). Das kann hier jedoch nicht zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen, weil insoweit nicht die Klägerin, sondern nur die Beklagte beschwert wäre.

5

Vorliegend dürfte es sich zudem anders verhalten, weil eine Vollstreckung des Urteils nach § 888 ZPO möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 318/13, DWW 2015, 143, 144 - zur Verurteilung zur Belastung einer Teilfläche mit einer nach § 116 SachenRBerG zu bestellenden Grunddienstbarkeit). Dem Urteilsausspruch kann nämlich entnommen werden, dass die Vollstreckung der Verurteilung unter der Bedingung steht, dass der vorausgesetzte Grundbuchbestand (wieder-)hergestellt wird. Das ist auf Grund des Bescheids des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen möglich. Dazu müssen das Kataster und das Grundbuch auf der Grundlage des Bescheids dahin berichtigt werden, dass der Grundbesitz der Klägerin wieder aus den zwei Grundstücken besteht, aus denen das jetzige Grundstück hervorgegangen ist.

6

2. Die Zulassung der Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

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