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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: V ZR 107/13
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Endentscheidung des Gerichts (hier: Klage auf Zahlung von Zinsen auf einen Nachzahlungsbetrag)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20854
Aktenzeichen: V ZR 107/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 18.03.2013 - AZ: 18 U 40/10

BGH - 23.01.2015 - AZ: V ZR 107/13

BGH, 18.06.2015 - V ZR 107/13

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ein Rechtsstreit ist für das Revisionsgericht nach § 563 Abs. 3 ZPO auch dann entscheidungsreif, wenn der eingeklagte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung - ohne weitere Aufklärung und Hinweise - bereits durch das Berufungsgericht hätte abgewiesen werden müssen.

2.

Das Revisionsgericht darf einen nach Hinweis auf seine von dem Berufungsgericht abweichende Rechtsauffassung erfolgten neuen Vortrag eines Klägers selbst daraufhin prüfen, ob der Mangel der Schlüssigkeit seiner Klage nunmehr behoben worden ist oder nicht.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 23. Januar 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Urteil vom 23. Januar 2015 unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage auf Zahlung von Zinsen auf einen Nachzahlungsbetrag abgewiesen, den die Beklagten auf Grund einer in einem im Dezember 1990 zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Preisangleichungsklausel schuldeten. Die Kläger sehen sich dadurch, dass der Senat die Sache nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen, sondern eine Endentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO getroffen hat, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und haben eine Anhörungsrüge erhoben.

II.

2

Die statthafte (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 321a Abs. 2 ZPO) Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

1. Die Fortsetzung des Verfahrens nach § 321a Abs. 5 ZPO kann zwar auch dann beschlossen werden, wenn das Revisionsgericht die Rechtsfrage, ob die Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif oder zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) auf Grund der Anhörungsrüge anders als in seinem Urteil beurteilt. So liegt es hier aber nicht. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Anhörungsrüge an seiner im Urteil begründeten Rechtsauffassung fest, dass der Rechtsstreit für das Revisionsgericht nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif ist, wenn der eingeklagte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung - ohne weitere Aufklärung und Hinweise - bereits durch das Berufungsgericht hätte abgewiesen werden müssen (näher dazu im Urteil Rn. 26).

4

2. Die Kläger sind in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat - unabhängig von dem Vorstehenden die Erheblichkeit des neuen Vorbringens der Kläger in der Revisionsinstanz geprüft und verneint hat.

5

a) Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt dem Revisionsbeklagten keinen Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht sich einer rechtlichen Prüfung der Schlüssigkeit seines Vortrags enthält. Denn das Revisionsgericht hat nach § 563 Abs. 3 ZPO eine Endentscheidung zu treffen, wenn bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; Urteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJWRR 1994, 175, 176). Vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht den nach Hinweis auf seine von dem Berufungsgericht abweichende Rechtsauffassung erfolgten neuen Vortrag eines Klägers selbst daraufhin prüfen, ob der Mangel der Schlüssigkeit seiner Klage nunmehr behoben worden ist oder nicht.

6

b) Das Grundrecht der Kläger auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass der Senat die Erheblichkeit der neu vorgetragenen Indiztatsachen verneint hat. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor einer Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit der vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der zu beweisenden Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 167/11, NJW-RR 2013, 743 Rn. 26). Die vor der Beweisaufnahme liegende Prüfung der Schlüssigkeit der Indizien ist Sache des Tatrichters, wenn der Indizienbeweis ihm angeboten wird; sie obliegt dem Revisionsgericht, wenn es - wie hier - über neuen Vortrag in der Revisionsinstanz zu befinden hat. Der Senat hat bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Indizien nicht von den Klägern vorgetragene Umstände ausgeblendet, sondern diese im Hinblick auf den Vortrag zu den Vertragsverhandlungen und den dabei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 eingenommenen Standpunkt (Rn. 19 des Revisionsurteils) für nicht erheblich erachtet.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

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