Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2015, Az.: 5 StR 172/15
Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Strafverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19617
Aktenzeichen: 5 StR 172/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Totschlag u.a.

hier: Anhörungsrüge

BGH, 17.06.2015 - 5 StR 172/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 19. Mai 2015 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten erhobene, nicht weiter begründete Anhörungsrüge.

2

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Sander

Schneider

Dölp

König

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.