Beschl. v. 16.06.2015, Az.: VIII ZB 91/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wiesbaden - 15.11.2013 - AZ: 3 O 255/10
OLG Frankfurt am Main - 07.11.2014 - AZ: 10 U 234/13
BGH, 16.06.2015 - VIII ZB 91/14
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, Rn. 1 mwN).
Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über die weiterhin gestellten Einstellungsanträge.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
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