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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.2015, Az.: 5 StR 218/15
Verwerfung der Revisionen des Nebenklägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19611
Aktenzeichen: 5 StR 218/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 16.06.2015 - 5 StR 218/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten durch seine Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revisionen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens geltend machen, schließt der Senat ein Beruhen aus.

Der Schriftsatz des Nebenklägers vom 15. Juni 2015 hat vorgelegen.

Sander

Dölp

König

Bellay

Feilcke

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