Beschl. v. 09.06.2015, Az.: 3 StR 44/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lüneburg - 02.12.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.
BGH, 09.06.2015 - 3 StR 44/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung vermisst, ergeben sich diese aus der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 14 f.). Danach hat der Angeklagte, als er dem Geschädigten den Schraubenzieher an den Hals drückte, die festgestellten oberflächlichen Hautverletzungen wenigstens billigend in Kauf genommen.
Becker
Pfister
Schäfer
Gericke
Spaniol
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