Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: 3 StR 44/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18785
Aktenzeichen: 3 StR 44/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 02.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.

BGH, 09.06.2015 - 3 StR 44/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
 

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung vermisst, ergeben sich diese aus der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 14 f.). Danach hat der Angeklagte, als er dem Geschädigten den Schraubenzieher an den Hals drückte, die festgestellten oberflächlichen Hautverletzungen wenigstens billigend in Kauf genommen.

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.