Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.2015, Az.: 5 StR 135/15
Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18474
Aktenzeichen: 5 StR 135/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 02.06.2015 - 5 StR 135/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Mai 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine nicht näher ausgeführte Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.

2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 29. April 2015 beinhaltet, dass der Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. März 2015 zutreffend dargelegten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.