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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2015, Az.: VII ZB 66/14
Einhaltung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde; Verschulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18651
Aktenzeichen: VII ZB 66/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neubrandenburg - 20.08.2014 - AZ: 601 M 1107/14

LG Neubrandenburg - 29.10.2014 - AZ: 2 T 184/14

BGH, 20.05.2015 - VII ZB 66/14

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. Oktober 2014 zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

1

Der in Untersuchungshaft befindliche Schuldner, ein Diplomjurist, schuldet dem Gläubiger Gerichtskosten. Wegen dieses Anspruchs hat der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Gläubiger auf Auszahlung des ihm für die Dauer der Untersuchungshaft als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde, wobei dem Schuldner ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 20 % der Regelbedarfsstufe 1 des Sozialhilferegelsatzes gemäß § 28 SGB XII zu belassen sei.

2

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen den ihm am 11. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt, eingegangen am Bundesgerichtshof am 3. Dezember 2014. Zugleich hat er die Zuweisung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes beantragt, da im Verfahren Anwaltszwang bestehe. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 hat der Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs den Schuldner darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen sei und diese innerhalb der Rechtsmittelfrist hier eingegangen sein müsste. Ein Vordruck war beigefügt. Mit am 12. Dezember 2014 eingegangenem Schreiben hat der Schuldner den ausgefüllten Vordruck nebst Belegen übersandt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 30. Dezember 2014, dass die Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen seien, hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II.

3

1. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

4

a) Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

5

b) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 11. Dezember 2014 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht.

6

aa) Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11 [BGH 02.04.2008 - XII ZB 131/06]; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, weil diese Unterlagen erst am 12. Dezember 2014 eingegangen sind.

7

bb) Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 m.w.N.). Hierfür bedarf es nicht eines - vom Schuldner allerdings auch gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses.

8

Der verspätete Eingang der notwendigen Unterlagen ist jedoch nicht unverschuldet. Soweit sich der Schuldner darauf beruft, nach dem Hinweis des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs ohne schuldhafte Verzögerungen sofort gehandelt zu haben, kommt es nicht darauf an, inwieweit dies zutrifft. Das Verschulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt jedenfalls in seinem Verhalten bis zum Erhalt dieses Hinweises. Der angefochtene Beschluss enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Schuldner wusste, dass im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof der Zwang besteht, sich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hatte er hierfür die Mittel nicht, hätte er sich bereits ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bemühen müssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu bekommen. Dazu gehört nötigenfalls die Erkundigung, auf welche Art das geschehen kann. Dass dies unter den Umständen der Untersuchungshaft nicht rechtzeitig möglich war, macht der Schuldner selbst nicht geltend. Des Hinweises des Bundesgerichtshofs bedurfte es hierfür nicht.

9

2. Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig und daher auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu verwerfen.

Eick

Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit

Sacher

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