Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: 5 StR 154/15
Frage einer lege artis durchgeführten Attestierung einer Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17928
Aktenzeichen: 5 StR 154/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 01.09.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte räuberische Erpressung u.a.

BGH, 19.05.2015 - 5 StR 154/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Annahme der Voraussetzungen strafbefreiender Rücktritte in den Fällen 1, 3 und 4 lag nach den Feststellungen denkbar fern und bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung im Urteil.

2. Dem Sachverständigengutachten, das in dem vom Angeklagten veranlassten Ermittlungsverfahren gegen den Strafkammervorsitzenden und den Gutachter des Gerichtsmedizinischen Notdienstes zu der Frage einer lege artis durchgeführten Attestierung einer Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt wurde, lassen sich keine entscheidenden Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass der Angeklagte aufgrund der verabreichten Medikamente verhandlungsunfähig gewesen sein könnte. Der Sachverständige weist vielmehr darauf hin, dass das Ansprechen auf die verabreichten Medikamente individuell unterschiedlich sei. Laut Stellungnahme des Arztes des Gerichtsmedizinischen Notdienstes war der Angeklagte unmittelbar vor der Hauptverhandlung ansprechbar sowie zeitlich und räumlich orientiert und hatte über die Dauer von ca. 70 Minuten ein "sinnvolles und strukturiertes" Gespräch geführt; bei Eintreffen eines dem Angeklagten persönlich bekannten Arztes kam es zu einer eindrücklichen Verbesserung der Vigilanz und zu einem "engagierten" Gespräch. Während der nur zehn Minuten dauernden Hauptverhandlung, in der ausschließlich das Protokoll eines Haftprüfungstermins verlesen wurde, war der Gutachter des Gerichtsmedizinischen Notdienstes anwesend und überwachte auf einem Monitor die Vitalparameter des Angeklagten, aus denen er keine gegen dessen Verhandlungsfähigkeit sprechenden Anzeichen entnahm (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2014, RB S. 74).

3. Die Beweisantragsrüge betreffend Fall 3 ist aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses des Landgerichts vom 26. Februar 2014 (vgl. insbesondere RB S. 256) unbegründet.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.