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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2015, Az.: 5 StR 148/15
Nachweis an das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17426
Aktenzeichen: 5 StR 148/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 02.12.2014

Verfahrensgegenstand:

Zu 1.: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Zu 2.: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 18.05.2015 - 5 StR 148/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die bloße Mitteilung, dass festgestellte DNA-Spuren nach dem verlesenen DNA-Gutachten mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Angeklagten herrühren, genügt nicht den für DNA-Vergleichsgutachten bestehenden Darlegungsanforderungen.

  2. 2.

    Dies führt jedoch nicht zwingend dazu, dass der nur wertend wiedergegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage des Sachverständigen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Delikten nach dem Waffen- und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Betäubungsmittelbesitz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Ferner hat es eine Verfalls- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichteten und auf die Rüge der Verletzung formellen (nur Angeklagter K. ) sowie materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

2

1. Das Landgericht hat den Schuldspruch beweiswürdigend unter anderem darauf gestützt, dass in der "Cannabisplantage", in dem dem Angeklagten K. zugeordneten und durch eine scharfe Schusswaffe gesicherten Drogenversteck sowie in der Wohnung des Angeklagten H. festgestellte DNASpuren nach in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachten mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Angeklagten K. herrühren (UA S. 16, 17 und 23). Gleiches gilt für Spuren des - zu seiner Beteiligung an der Aufzucht der Pflanzen freilich geständigen - Angeklagten H. (UA S. 11, 14). Damit hat die Strafkammer den Darlegungserfordernissen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für DNA-Vergleichsgutachten grundsätzlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschluss vom 16. April 2013 - 3 StR 67/13, StV 2014, 587 Rn. 6 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6).

3

Indessen ist vorliegend eine Vielzahl weiterer sehr gewichtiger Beweisanzeichen vorhanden, die für die Täterschaft der Angeklagten sprechen (unter anderem Teilgeständnis des Angeklagten H. , Fingerabdruckspuren beider Angeklagter, Zahlung der Miete und der Stromkosten für die "Plantage" durch den Angeklagten K. , räumliche Nähe der "Plantage" und des Drogenverstecks zu dessen Bungalow, Notizzettel des Angeklagten K. betreffend die Pflanzenaufzucht und den Umgang mit Waffen, Waffenfund in dessen Bungalow, Auffinden von dem Angeklagten K. zuordenbaren Zigarettenresten in der "Plantage"). Unter diesen Vorzeichen sowie im Blick darauf, dass die DNAUntersuchungen keine Besonderheiten aufwiesen und von keiner Seite substanzielle Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spuren sowie die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben wurden, führt der Darlegungsmangel hier nicht dazu, dass der nur wertend wiedergegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage des Sachverständigen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 6; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, aaO Rn. 17). Ferner könnte der Senat in Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts mit Rücksicht auf die sonstige Beweislage ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem beanstandeten Mangel ausschließen.

4

2. Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten K. begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur Auswertung der Fingerabdruckspuren (UA S. 16) keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1992 - 1 StR 494/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4).

5

3. Das Landgericht hat der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagter nicht die Qualität (den Durchschnittsgehalt) des Cannabis, sondern die - zutreffend angegebene - Menge an THC zugrunde gelegt (UA S. 40). Diese enthält auch ansonsten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Sander

Schneider

Dölp

König

Feilcke

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