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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.2015, Az.: IX ZA 10/15
Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18368
Aktenzeichen: IX ZA 10/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 11.09.2014 - AZ: 2 O 2561/14

OLG Nürnberg - 10.12.2014 - AZ: 12 U 2159/14

BGH, 13.05.2015 - IX ZA 10/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 13. Mai 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2014 und gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Januar 2015 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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