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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.2015, Az.: 1 StR 10/15
Festsetzung einer Einzelstrafe im Rahmen einer Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17533
Aktenzeichen: 1 StR 10/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Passau - 05.09.2014

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 13.05.2015 - 1 StR 10/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 5. September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II.2. auf acht Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat außerdem eine Adhäsionsentscheidung zugunsten beider Nebenklägerinnen getroffen. Die vom Angeklagten erhobene Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts geltend macht, hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen erfolglos.

2

Jedoch war die Einzelfreiheitsstrafe für den Fall II.2. auf acht Monate festzusetzen. Insoweit sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Zu Beginn der Strafzumessungserwägungen ist ausgeführt, dass für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden sei, im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen lautet es dann aber zusammenfassend, dass es sich um eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten handele. Worauf der Widerspruch beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Daher kann auch nicht von einem offenkundigen Fassungsversehen, welches eine Berichtigung zulassen könnte, ausgegangen werden. Es ist aber auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen genannte Strafe verhängen wollte. Der Senat kann - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - daher auf die niedrigere von beiden Strafen erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - 2 StR 298/13; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09). Er schließt aus, dass die Gesamtstrafe hiervon beeinflusst worden wäre.

Raum

Jäger

Cirener

Radtke

Fischer

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