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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: 1 StR 52/15
Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17476
Aktenzeichen: 1 StR 52/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 12.05.2015 - 1 StR 52/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin L. vom 27. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.

Raum

Rothfuß

Jäger

Cirener

Fischer

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