Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2015, Az.: IX ZR 39/13
Zuwendungszweck als Rücktrittsgrund bei einer Betriebsfortführung innerhalb der Mittelbindungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16016
Aktenzeichen: IX ZR 39/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 02.08.2012 - AZ: 1 O 610/12

OLG Dresden - 18.12.2012 - AZ: 9 U 1467/12

BGH, 30.04.2015 - IX ZR 39/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring
am 30. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 371.090,24 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Voraussetzungen einer Zulassung sind nicht gegeben, weil sich das Urteil unabhängig von der Wirksamkeit von Ziffer 7.1 lit. i), dritter Spiegelstrich der Allgemeinen Zuschussbestimmungen jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Die in Ziffer 7.1 der genannten Bedingungen im Übrigen für einen Rücktritt aus wichtigem Grund angegebenen Fälle lassen nur den Schluss zu, dass ein Rücktrittsgrund insbesondere in Fällen der Verfehlung des Zuwendungszwecks gegeben sein soll, wobei der Zuwendungszweck eine Betriebsfortführung innerhalb der Mittelbindungsfrist durch den Zuschussempfänger erfordert. So soll ein Rücktritt etwa auch bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung sowie bei einem Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Zuschussempfängers möglich sein. Hiernach ist innerhalb der Mittelbindungsfrist bis 31. März 2010 ein Rücktrittsgrund eingetreten. Unstreitig hatte der Beklagte und nicht die Schuldnerin als Zuschussempfängerin den Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt fortgeführt.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Vill

Lohmann

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.