Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2015, Az.: III ZR 216/14
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier Beteiligungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16613
Aktenzeichen: III ZR 216/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - 17.09.2013 - AZ: 64 O 2105/12

OLG Bamberg - 28.05.2014 - AZ: 4 U 155/13

BGH, 30.04.2015 - III ZR 216/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2014 - 4 U 155/13 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.443,55 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier am 20. Dezember 2001 und 9. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligungen in einer Gesamthöhe von 17.500 € an der I. KG geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2014 wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

3

Der Klageantrag zu 1 wegen einer Zahlungsforderung in Höhe von 22.390,70 € ist mit 15.218,55 € zu bewerten. In dem von den Klägern gestellten Zahlungsantrag ist entgangener Gewinn in Höhe von 7.172,15 € enthalten. Insoweit handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - III ZR 228/14, BeckRS 2015, 06444 Rn. 3 mwN).

4

Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 entspricht der eigenen Bewertung der Kläger in Höhe von 1.225 €.

5

Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs erhöht den Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 aaO Rn. 5; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).

Schlick

Wöstmann

Tombrink

Remmert

Reiter

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.