Beschl. v. 30.04.2015, Az.: III ZA 27/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dortmund - 06.10.2014 - AZ: 25 O 63/14
Rechtsgrundlage:
§ 14 Abs. 2 GeschO BGH
BGH, 30.04.2015 - III ZA 27/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat auch in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Ergänzend ist nur noch anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschluss vom 29. Januar 2015 nur von zwei und nicht von allen an der Entscheidung beteiligten Richter unterzeichnet ist, auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs beruht. Danach genügen bei Beschlüssen der in Rede stehenden Art die Unterschriften zweier Richter.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Reiter
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