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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2015, Az.: 1 StR 182/14
Anspruch eines Rechtsanwalts auf eine erhöhte Gebühr anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16608
Aktenzeichen: 1 StR 182/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs. 2 S. 2 RVG

Nr. 4132 VV RVG

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung
hier: Antrag auf Pauschvergütung

BGH, 29.04.2015 - 1 StR 182/14

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Das Revisionsgericht kann wegen des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung die Pauschgebühr für den Revisionsverteidiger auf 800 EUR festsetzen.

  2. 2.

    Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 29. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt S. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 800,00 Euro bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juli 2014 für die Revisionshauptverhandlung vom 7. Oktober 2014 zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272,00 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000,00 Euro.

2

Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in Höhe von 800,00 Euro fest. Sie ist wegen des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. In der Hauptverhandlung wie in der Vorbereitung auf diese waren schwierige Rechtsfragen der Anforderungen an eine Verletzung u.a. des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit Urteilsabsprachen (§ 257c StPO) zu beurteilen. Insbesondere ging es um die bei Einlegung des Rechtsmittels höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Notwendigkeit, die Ausgestaltung von Bewährungsauflagen oder -weisungen zum Gegenstand der Verständigung und der vorausgehenden Gespräche zu machen, wenn seitens des Gerichts eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt wird (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, NJW 2014, 1831 f.; vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173 f. einerseits sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179 f. andererseits) sowie den damit verbundenen Erfordernissen an die Ausführung einer entsprechenden Verfahrensrüge. Zudem stellten sich schwierige materiell-rechtliche Probleme der Vollendung der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bei unterschiedlichen steuerrechtlichen Konstellationen.

3

Eine noch höhere Pauschvergütung war weder unter dem Aspekt der Schwierigkeit der Rechtssache noch deren Umfang veranlasst. Die von dem Antragsteller in seinem weitergehenden Antrag geltend gemachten Erwägungen zum Umfang haben sich für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht mehr in einer mit den früheren Verfahrensstadien vergleichbaren Weise ausgewirkt.

4

Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. u.a. Senat, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR 273/11 Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 158/08 Rn. 3). Soweit dem Antragsteller bereits die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 272,00 Euro erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 552/08 Rn. 3).

Rothfuß

Jäger

Cirener

Radtke

Fischer

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