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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: XI ZA 18/14
Nichtbestehen von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag nach erfolgtem wirksamen Widerruf
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16079
Aktenzeichen: XI ZA 18/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 27.06.2013 - AZ: 2-25 O 512/10

OLG Frankfurt am Main - 07.07.2014 - AZ: 23 U 172/13

BGH, 28.04.2015 - XI ZA 18/14

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwaltssozietät ... beigeordnet, soweit die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der Beklagten aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, [...] Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, [...] Rn. 4 f.)

Die Klägerin zu 1 hat auf die Prozesskosten ...

zu

zahlen.

Der Kläger zu 2 hat auf die Prozesskosten ...

zu zahlen.

Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

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