Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 5 StR 112/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 17.12.2014
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 28.04.2015 - 5 StR 112/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die von der Strafkammer unzutreffend als möglich erachtete Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe weist der Senat auf den Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 527/14 hin.
Schneider
König
Berger
Bellay
Feilcke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.