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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 3 StR 647/14
Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen einer schweren räuberischen Erpressung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16599
Aktenzeichen: 3 StR 647/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 12.08.2014

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 28.04.2015 - 3 StR 647/14

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Hat sich der Angeklagte aus der Untersuchungshaft brieflich und sodann in der Hauptverhandlung persönlich bei der Geschädigten entschuldigt und hat diese die Entschuldigung angenommen, hat der für § 46a Nr. 1 StGB erforderliche, vom Bestreben nach Wiedergutmachung getragene kommunikative Prozess stattgefunden.

  2. 2.

    Dass die Zahlung von der Familie des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten erbracht wurde, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, da diese - anders als § 46a Nr. 2 StGB - keine erhebliche persönliche Leistung oder erheblichen persönlichen Verzicht voraussetzt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. April 2015
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. August 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat sieht nur Anlass zu folgenden Erörterungen:

2

1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet, weil es an "umfassenden Ausgleichsbemühungen" und einem "kommunikativen Prozess" zwischen Täter und Opfer fehle. Dies wird dem festgestellten Nachtatverhalten des Angeklagten nicht gerecht. Danach hat dessen Familie vor der Verhandlung 500 € an die Geschädigte gezahlt. Weitere Zahlungen sind beabsichtigt. Der Angeklagte selbst hat sich aus der Untersuchungshaft brieflich und sodann in der Hauptverhandlung persönlich bei der Geschädigten entschuldigt. Diese hat die Entschuldigung angenommen. Damit hat der erforderliche, vom Bestreben nach Wiedergutmachung getragene kommunikative Prozess stattgefunden. Dass die Zahlung von der Familie des in Untersuchungshaft befindlichen, zur Tatzeit 23 Jahre alten Angeklagten erbracht wurde, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, da diese - anders als § 46a Nr. 2 StGB - keine erhebliche persönliche Leistung oder erheblichen persönlichen Verzicht voraussetzt (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2).

3

2. Auch die Voraussetzungen von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Der Angeklagte hat durch seine Angaben wesentlich zur Feststellung seines Mittäters beigetragen. Dass er dabei zuerst wahrheitswidrig behauptet hat, er sei von seinem Mittäter mit einer Waffe bedroht und zur Tatbegehung gezwungen worden, steht der Anwendung der Vorschrift grundsätzlich nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 124/11, StV 2011, 534, 535).

4

3. Obwohl das Landgericht die Schadenswiedergutmachung und die zur Überführung des Mitangeklagten führenden Angaben des Angeklagten jeweils strafmildernd berücksichtigt und einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen hat, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass es nach seinem Ermessen (§ 46a Halbsatz 2, § 46b Abs. 2 StGB) die beiden vertypten Milderungsgründe angenommen und sodann angesichts der Mehrzahl von zu Gunsten des Angeklagten aufgeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Er hält indes die Strafe angesichts des Tatbildes und der beim Opfer eingetretenen psychischen Folgen für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO.

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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