Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2015, Az.: IX ZB 55/13
Voraussetzungen für aus der Masse zu begleichende Kosten des Insolvenzverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16597
Aktenzeichen: IX ZB 55/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Montabaur - 04.07.2013 - AZ: 14 IN 139/13

LG Koblenz - 19.07.2013 - AZ: 2 T 340/13

Fundstellen:

InsbürO 2015, 446-447

NZI 2015, 604

ZInsO 2015, 1846

ZVI 2015, 464

BGH, 23.04.2015 - IX ZB 55/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Gläubigerin, der Masse die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 5. Juni 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der eine Unternehmung für Innenausbau und Altbausanierung unterhält. Dem Antrag lagen rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde. Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag nach Anhörung des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Gläubigerin zunächst weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen. Am 8. September 2014 ist auf einen anderen Antrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Daraufhin hat die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Masse aufzuerlegen.

II.

2

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist in der Hauptsache erledigt, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist. Das nunmehr eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. §§ 35, 36 InsO). Ein weiteres Insolvenzverfahren über das nämliche Vermögen kann nicht stattfinden. Die Gläubigerin muss ihre Forderungen in dem nunmehr eröffneten Verfahren zur Tabelle anmelden.

3

Gleichwohl kann die beantragte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht ergehen, unabhängig davon, ob der Eröffnungsantrag der Gläubigerin hätte Erfolg haben müssen oder nicht. Im nunmehr eröffneten Verfahren sind die Kosten des erledigten Antrags keine Masseverbindlichkeiten. Sie gehören, weil die Antragsverfahren nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, nicht zu den gemäß § 54 InsO aus der Masse zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens. Um eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO handelt es sich ebenfalls nicht. Die Kosten, die der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, stellen vielmehr eine Insolvenzforderung dar, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann. Eine - bisher nicht beantragte - Kostenentscheidung zum Nachteil des Schuldners persönlich kommt während des laufenden Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht in Betracht.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.