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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.2015, Az.: III ZR 204/13
Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15855
Aktenzeichen: III ZR 204/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 09.09.2011 - AZ: 5 O 5/11

OLG Hamm - 03.05.2013 - AZ: I-11 U 88/11

BGH, 16.04.2015 - III ZR 204/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 vollumfänglich berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers war der Senat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde darauf hinzuweisen, dass er auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes in den Tatsacheninstanzen davon ausgehen werde, die Abweisung der Klage werde auch gegenüber der beklagten Stadt selbständig von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchgreift.

3

1. Dass die Erwägungen des Berufungsgerichts zum rechtmäßigen Alternativverhalten nicht nur für die geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Land, sondern auch für die Haftung der beklagten Stadt von rechtlicher Bedeutung waren, lag für jeden Rechtskundigen auf der Hand. Deshalb bedurfte es nicht des nunmehr vermissten Hinweises durch den Senat, zumal er aufgrund der Begründung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision davon ausgehen konnte, dass dessen Prozessbevollmächtigter die Rechtslage zutreffend erkannt hatte.

4

Zwar hat das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Stadt bereits wegen der seiner Auffassung nach fehlenden Passivlegitimation verneint. Dessen ungeachtet gelten seine Ausführungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten, auch wenn sie ausdrücklich nur in Richtung auf das beklagte Land angestellt wurden, erkennbar gleichermaßen für die Stadt, wie selbst die Anhörungsrüge im Ausgangspunkt einräumt. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Erwägungen an das tatsächliche und das hypothetische Tätigwerden der beklagten Stadt geknüpft, die als örtliche Ordnungsbehörde für das ordnungsrechtliche Eingreifen gegenüber dem Kläger zuständig war, und für das das Land nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich aufgrund der Weisung haftungsrechtlich einzustehen hätte. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch erkannt, da er in seinen Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vom Berufungsgericht für begründet erachteten Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens unterstellt hat, die beklagte Stadt hätte gegen den Kläger eine Untersagungsverfügung mit einer anderen Begründung als der tatsächlich gegebenen erlassen (NZBB S. 30). Wenn aber dem rechtmäßigen Alternativverhalten ein Tätigwerden der beklagten Stadt zugrunde gelegt wird, drängt es sich auf, dass die insoweit in Bezug auf das Land angestellten Erwägungen auch Bedeutung für die Haftung der Stadt haben. Denn die Rechtmäßigkeit eines (hypothetischen) Verwaltungsakts kann zumindest grundsätzlich nicht gespalten danach beurteilt werden, ob die Haftung der Kommune oder - wegen einer weisungsbedingten Verlagerung der Verantwortlichkeit - des Landes in Rede steht.

5

2. Dessen ungeachtet wäre das von der Anhörungsrüge beanstandete Unterlassen eines Hinweises auch nicht ursächlich für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Die Anhörungsrüge macht lediglich geltend, bei Erteilung des von ihr vermissten Hinweises hätte sie darauf verwiesen, dass es sich bei dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung handele, die seitens des Berufungsgerichts nur in Bezug auf das Land, nicht aber hinsichtlich der Stadt vorgenommen worden sei. Dies wäre aber für den Kläger unbehelflich gewesen. Er hat nichts dazu vorgetragen, und es ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, dass, soweit der tatrichterliche Beurteilungsspielraum im Zusammenhang mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens eröffnet ist, hinsichtlich der Haftung der beklagten Stadt andere Gesichtspunkte zum Tragen kommen könnten als bei der Inanspruchnahme des Landes. Die Rechtmäßigkeit des hypothetischen Alternativverhaltens der Stadt kann, wie bereits ausgeführt, nicht bezogen auf das Land und die Stadt gespalten gewürdigt werden. Insoweit besteht überdies ohnehin kein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum. Hinsichtlich der Kausalitätsfragen, bezüglich derer eine tatrichterliche Würdigung in Betracht kommt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die auf die Haftung des Landes bezogenen Erwägungen nicht ebenso für die Inanspruchnahme der Stadt gelten. Da als hypothetisches Alternativverhalten eine Untersagungsverfügung der Stadt mit anderer Begründung in Betracht gezogen wurde, sind Unterschiede im Kausalverlauf je nachdem, ob die Haftung der Stadt oder des Landes geprüft wird, nicht zu erwarten. Auch die Anhörungsrüge zeigt insoweit keine denkbaren Unterschiede auf.

Schlick

Herrmann

Tombrink

Remmert

Reiter

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