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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.2015, Az.: 2 ARs 96/15
Zurückweisung eines Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15390
Aktenzeichen: 2 ARs 96/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Cuxhafen - AZ: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 16.04.2015 - 2 ARs 96/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. April 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.

2

Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.

Vorsitzender Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschrift gehindert.
Krehl

Krehl

Ott

Eschelbach

Zeng

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