Beschl. v. 16.04.2015, Az.: 2 ARs 96/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Cuxhafen - AZ: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.04.2015 - 2 ARs 96/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. April 2015 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.
Vorsitzender Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschrift gehindert.
Krehl
Krehl
Ott
Eschelbach
Zeng
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.