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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2015, Az.: III ZA 5/15
Begründung der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14044
Aktenzeichen: III ZA 5/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 10.10.2013 - AZ: 8 O 365/08

OLG Hamm - 05.02.2014 - AZ: 1 W 7/14

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 ZPO

BGH, 02.04.2015 - III ZA 5/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller vom 22. März 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

2

Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat der Senat die Anträge der Antragsteller vom 30. Dezember 2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D. und des Oberlandesgerichts H. mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. März 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus haben sie mit Schriftsatz vom 22. März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 5. März 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

3

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Die Anhörungsrügen sind nicht begründet und hätten auch als Gegenvorstellungen keinen Erfolg.

4

1. Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 1 ZPO) sind unzulässig. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei den Ablehnungsgesuchen der Antragsteller nicht der Fall. Sie richten sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 5. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Die Antragsteller beschränken sich vielmehr auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen ihre grundgesetzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenommenheit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar. Die Substanzlosigkeit der Ablehnungsgesuche wird auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller zu 1 in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat, die fast vollständig denselben Wortlaut wie in dieser Sache aufweisen.

5

Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).

6

2. Die Anhörungsrügen gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 sind unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Antragsteller vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

7

Auch als etwaige Gegenvorstellungen hätten die Anhörungsrügen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.

8

Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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