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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.2015, Az.: IV ZR 372/14
Notwendigkeit des Vorbringens neuer und eigenständiger Verletzungen bei der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14000
Aktenzeichen: IV ZR 372/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 09.11.2012 - AZ: 8 O 293/12

OLG Karlsruhe - 20.05.2014 - AZ: 19 U 220/12

BGH, 01.04.2015 - IV ZR 372/14

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 1. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08]). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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