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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2015, Az.: 3 StR 584/14
Unmöglichkeit einer Inbegriffsrüge bei der Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen im Freibeweis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14469
Aktenzeichen: 3 StR 584/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 22.05.2014

Rechtsgrundlage:

§ 261 StPO

Verfahrensgegenstand:

Zu 1.: Diebstahl

Zu 2.: Gewerbsmäßige Hehlerei

BGH, 31.03.2015 - 3 StR 584/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. März 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung von § 261 StPO bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen im Freibeweis erfolgt und deshalb für eine Inbegriffsrüge kein Raum ist.

Schäfer

Pfister

Mayer

Gericke

Spaniol

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