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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2015, Az.: III ZR 2/14
Verpflichtung eines Anlageberaters zur Aufklärung des Anlegers über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13816
Aktenzeichen: III ZR 2/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 12.06.2013 - AZ: 6 O 1451/12

OLG Oldenburg - 28.11.2013 - AZ: 8 U 96/13

Rechtsgrundlage:

§ 257 KAGB

BGH, 26.03.2015 - III ZR 2/14

BUNDESGERICHTSHOF

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. November 2013 - 8 U 96/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 500.000 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anlageberater sei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger vor dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft nach der - mittlerweile aufgehobenen - Vorschrift des § 81 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676; nunmehr § 257 KAGB) aufzuklären, widerspricht zwar der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 und XI ZR 477/12, BeckRS 2014, 12297); dieser Umstand ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht, dessen Urteil vor der Klärung der Streitfrage durch den Bundesgerichtshof ergangen ist, hat tragend darauf abgestellt, dass der vorliegende Fall keinen (Erst-)Erwerb eines Anlageprodukts, sondern die Auswechselung des Anlagefonds im Rahmen einer bereits abgeschlossenen fondsgestützten Rentenversicherung betrifft, wobei das Wahl- und Austauschrecht des Anlegers von vornherein auf offene Immobilien- und Geldmarktfonds nach Maßgabe einer verbindlichen Fondsliste beschränkt war.

3

In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerde, dass auch bei Geldmarktfonds die Gefahr einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bestand (§ 37 Abs. 2 InvG aF). Dementsprechend wird in dem Verkaufsprospekt zu dem Fonds M. , den der Kläger seiner Schadensberechnung zugrunde legt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile des Sondervermögens zeitweilig aussetzen kann, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Damit unterschied sich diese Anlage hinsichtlich des Liquiditätsrisikos nicht von einem offenen Immobilienfonds, so dass die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kein Umstand war, der für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatte oder haben konnte.

4

Da der streitgegenständliche Immobilienfonds innerhalb der Fondsliste die niedrigste Risikostufe aufwies, bestand für die Beklagte kein Anlass, den Geldmarktfonds (mit der zusätzlichen Gefahr von Kursschwankungen) als vorzugswürdig zu empfehlen.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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