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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2015, Az.: 2 StR 489/14
Bewertung des Gesamtbildes eines professionellen Vorgehens als Ausdruck krimineller Energie
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15445
Aktenzeichen: 2 StR 489/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 26.03.2015 - 2 StR 489/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführersam 26. März 2015gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2014 gewährt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

     

    Ergänzend bemerkt der Senat:

    Die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Berücksichtigung der Umstände, dass der Angeklagte "Überführungsrisiken planvoll verhindert hat", indem er Gespräche aus Telefonzellen geführt, den Abnehmern seine Telefonnummer nicht genannt, Betäubungsmittel an abgelegenen Orten übergeben und darauf geachtet hat, diese nicht mit bloßen Händen zu berühren, ist rechtlich nicht unbedenklich. Jedoch ist die Bewertung des Gesamtbildes eines professionellen Vorgehens als Ausdruck krimineller Energie im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RiBGH Dr. Appl ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Krehl

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

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