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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2015, Az.: 5 StR 74/15
Vorliegen einer faktischen Geschäftsführerstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13906
Aktenzeichen: 5 StR 74/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 14.10.2014

Verfahrensgegenstand:

Subventionsbetrug

BGH, 25.03.2015 - 5 StR 74/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sowohl die Anklage als auch das Urteil gehen von der faktischen Geschäftsführerstellung des Angeklagten aus. Dass die Anklage überflüssigerweise § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB zitiert, löst keine Hinweispflicht (§ 265 StPO) aus. Überdies war der Angeklagte seit 1. Januar 2009 formeller "Geschäftsführer".

Sander

Schneider

König

Berger

Bellay

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