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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.2015, Az.: 3 StR 570/14
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15555
Aktenzeichen: 3 StR 570/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 05.06.2014

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 19.03.2015 - 3 StR 570/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 2015, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt
als Verteidiger,

Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. Juni 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen ohne Erfolg. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

2

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3

Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint und die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Dabei hat es bei der Prüfung des minder schweren Falles allein auf die Menge des in der Plantage hergestellten konsumfähigen Marihuanas - 32,675 kg mit einem Wirkstoffgehalt von 3,332 kg THC - abgestellt und die im Anschluss bei der konkreten Strafzumessung aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe sowie den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe nicht in seine Erwägungen zur Strafrahmenwahl einbezogen. Dies begegnet Bedenken (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 276/14, Rn. 4). Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie die weiteren vom Landgericht aufgeführten bestimmenden Strafzumessungsgründe allerdings angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.

Becker

Schäfer

Mayer

Gericke

Spaniol

Von Rechts wegen

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