Beschl. v. 18.03.2015, Az.: XI ZR 386/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 14.10.2011 - AZ: 330 O 545/09
OLG Hamburg - 04.10.2013 - AZ: 13 U 211/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 18.03.2015 - XI ZR 386/13
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 18. März 2015
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 dahin zu berichtigen, dass die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten wird, wird zurückgewiesen.
Die insoweit hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.
Gründe
Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten abweicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352; Senatsbeschluss vom 28. August 2008 - XI ZR 189/07, Rn. 1). Eine solche Abweichung liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, , vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, und vom 15. Oktober 2013 - XI ZR 362/12, ). Aufgrund dessen kann auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Zu einer abweichenden Entscheidung besteht daher insoweit auch im Hinblick auf den Beschluss des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2014 (X ZR 94/13, MDR 2015, 295) kein Anlass.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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