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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2015, Az.: 5 StR 24/15
Vorliegen eines Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12928
Aktenzeichen: 5 StR 24/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 28.02.2014

Verfahrensgegenstand:

Bewaffneter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 10.03.2015 - 5 StR 24/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall 1 liegt jedenfalls Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG vor, so dass den Angeklagten die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung nicht beschwert.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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