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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2015, Az.: 3 StR 514/14
Sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13184
Aktenzeichen: 3 StR 514/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 02.07.2014

Verfahrensgegenstand:

Versuchte Vergewaltigung
hier: Sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

BGH, 05.03.2015 - 3 StR 514/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 5. März 2015 gemäß § 304 Abs. 1, §§ 311, 464 Abs. 3 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Juli 2014 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und damit zulässigen sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des von ihr mit der Revision angefochtenen Urteils sowie gegen die Entscheidung, dass dem Angeklagten für die in dieser Sache vom 7. November 2013 bis zum 2. Juli 2014 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zusteht, sind unbegründet.

2

Die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach die Kosten des Verfahrens und die dem - nunmehr rechtskräftig - freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen sind, entspricht der Rechtslage (§ 467 Abs. 1 StPO).

3

Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Gemäß § 2 Abs. 1 StrEG war dem freigesprochenen Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zuzusprechen. Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung (§ 5 StrEG) oder für ihre Versagung (§ 6 StrEG) sind nicht ersichtlich.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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