Beschl. v. 26.02.2015, Az.: III ZR 204/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bochum - 09.09.2011 - AZ: 5 O 5/11
OLG Hamm - 03.05.2013 - AZ: I-11 U 88/11
Rechtsgrundlagen:
Art. 267 Abs. 2 AEUV
Art. 267 Abs. 3 AEUV
BGH, 26.02.2015 - III ZR 204/13
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 - I-11 U 88/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2 zu tragen.
Streitwert: 25.000 €
Gründe
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die Abweisung der Klage des Klägers zu 2 wird sowohl hinsichtlich der gegenüber dem beklagten Land als auch bezüglich der beklagten Stadt geltend gemachten Ansprüche von der selbständigen Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchgreift. Hierbei handelt es sich um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, gegenüber der die Beschwerde vergeblich versucht, einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere besteht insoweit kein Grund für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV, da die unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens maßgeblichen europarechtlichen Fragen mit der nach der sogenannten acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit geklärt sind (siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - Carmen Media, Slg. 2010, I-8178 Rn. 84 ff, 102 ff).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick
Herrmann
Hucke
Tombrink
Remmert
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.