Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2015, Az.: 5 StR 18/15
Anforderungen an das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11989
Aktenzeichen: 5 StR 18/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 29.09.2014

Fundstellen:

NStZ 2015, 6

NStZ-RR 2016, 38

StraFo 2015, 425

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 25.02.2015 - 5 StR 18/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte "die letzten konkreten Hinweise zu Ostern 2013" - 31. März/1. April 2013 - gegeben (UA S. 11). Indes wurde er frühestens am 19. April 2013 (UA S. 72) Beschuldigter, als nach einem Hinweis eines Informanten bekannt wurde, dass der Angeklagte mit Heroin im gegenständlichen Verfahren Handel treiben könnte. Zu Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG verneint. Zwar regeln die genannten Vorschriften nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den Offenbarenden anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 19; Münch-Komm-Maier, 2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46b Rn. 23; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - 5 StR 597/14). Dies ist dann der Fall, wenn gegen den Offenbarenden erstmals als Beschuldigten ermittelt wird (BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich andernfalls ein Informant durch Hinweise an die Ermittlungsbehörden eine Art "Bonusheft" anlegen könnte (UA S. 74). Das gilt umso mehr, als der Angeklagte seine eigenen Taten zu späteren Zeitpunkten begangen hat und deshalb noch nicht "Täter" im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB war.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.