Beschl. v. 24.02.2015, Az.: XI ZA 25/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Landshut - 10.10.2013 - AZ: 23 O 1182/13
OLG München - 29.09.2014 - AZ: 19 U 4538/13
BGH, 24.02.2015 - XI ZA 25/14
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Tenor:
Die als Anhörungsrüge auszulegende Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2014 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, Rn. 2). Die Rechtsbeschwerde hiergegen ist nicht eröffnet.
Die unstatthafte Rechtsbeschwerde kann, da die Klägerin die Ermöglichung rechtlichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
Joeres
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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