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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2015, Az.: V ZR 124/14
Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Zustimmung zur Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13076
Aktenzeichen: V ZR 124/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 02.05.2014 - AZ: 12 U 156/13

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 19.02.2015 - V ZR 124/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe

I.

1

Das unmittelbar an eine öffentliche Straße angeschlossene Grundstück des Klägers ist mit einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zugunsten des Grundstücks des Beklagten belastet, welches über keine Anbindung zu einem öffentlichen Verkehrsweg verfügt. Dem Kläger wurde im Jahr 2012 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit Wohnung und Schankraum erteilt. Mit der Klage begehrt er von dem Beklagten die Zustimmung zur Verlegung der Ausübung dieser Grunddienstbarkeit, weil er andernfalls das Grundstück nicht entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung nutzen kann. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers hin stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will er die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts erreichen. Der Kläger beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, hilfsweise dessen Zurückweisung.

II.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

3

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will. Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, Rn. 5).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5

a) Allerdings verkennt der Beklagte nicht, dass es für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes auf sein Interesse ankommt, die Grunddienstbarkeit weiterhin an der bisher vereinbarten Stelle ausüben zu dürfen. Maßgeblich ist deshalb die Wertminderung, die das Grundstück des Beklagten durch die von dem Kläger begehrte Verlegung der Ausübung der Grunddienstbarkeit erfährt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, Rn. 6).

6

b) Das von dem Beklagten vorgelegte Kurzgutachten des Sachverständigen G. reicht aber zur Glaubhaftmachung der behaupteten Wertminderung des Grundstücks um 28.000 € nicht aus. Dies folgt bereits daraus, dass in dem Gutachten keinerlei Angaben zu dem derzeitigen Wert des Grundstücks enthalten sind und es deshalb an einer tauglichen Vergleichsgröße fehlt. Unabhängig davon gilt hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Einzelpositionen Folgendes:

7

aa) In dem Gesamtminderungsbetrag ist ein Teilbetrag von 12.000 € aufgeführt, der sich aus einer Mietminderung für die mit der umständlicheren und verlängerten Wegführung zum Erreichen der sich auf dem Grundstück des Beklagten unter anderem befindlichen Arztpraxis ergeben soll. Bei einer Minderung der Miete von ca. 15 % der jetzigen Miete von 100 € je Monat errechne sich für einen Zeitraum von 10 Jahren ein Betrag von 12.000 €. Es werden jedoch weder ein Mietvertrag vorgelegt noch Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Mieter eine Mietminderung überhaupt beabsichtigt. Von einer entsprechenden Minderung des Ertragswerts des Grundstücks des Beklagten kann deshalb nicht ausgegangen werden.

8

bb) Eine weitere Wertminderung soll sich in Höhe von 6.000 € daraus ergeben, dass die Zufahrt zu dem Verbindungsweg Flurstück 1/2 wegen des 90 Grad-Winkels mit größerem landwirtschaftlichen Gerät nicht möglich sei und deshalb die sich im Osten anschließenden Landwirtschaftsflächen nicht mehr bewirtschaftet werden könnten. Dieser Gesichtspunkt kann aber bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil nicht erkennbar ist, dass sich die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit auf das Flurstück 1/2 erstreckt.

9

cc) Die geschätzte Minderung in Höhe von 10.000 € für die Erschwernisse, die sich durch die Einschränkungen beim Erreichen der notwendigen Parkplätze der umliegenden Bebauung ergäben, ebenso bei einem Mieterwechsel, da Umzugswagen die Gebäude nicht erreichen könnten sowie bei Renovierungen oder Umbaumaßnahmen, da die Zufuhr von Baumaterialien mit LKW nicht möglich sei, bleibt unter der nach § 26 Nr. 8 EGZPO notwendigen Beschwer.

10

c) Soweit in dem Gutachten die Kosten für die notwendigen Maßnahmen für eine mögliche Verlegung der Zufahrt mit 33.490 € beziffert werden, besagt dies nichts zu einer Wertminderung des Grundstücks des Beklagten. Sie sind von dem Sachverständigen konsequenterweise auch nicht in die Bemessung der Wertminderung einbezogen, sondern gesondert aufgeführt worden.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer des Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 296/12, ZIP 2013, 1251; Beschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07, FamRZ 2008, 1346; Beschluss vom 29. Januar 2008 - X ZR 136/07, WuM 2008, 160). Soweit sich aus den Entscheidungen des Senats vom 12. Dezember 2013 und vom 10. April 2014 (V ZR 52/13, [...] Rn. 8 und V ZR 174/13, [...] Rn. 7) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

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