Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2015, Az.: IX ZA 4/15
Außerordentliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11715
Aktenzeichen: IX ZA 4/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 18.07.2014 - AZ: 2 O 2561/14

OLG Nürnberg - 15.10.2014 - AZ: 12 W 1999/14

BGH, 13.02.2015 - IX ZA 4/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 13. Februar 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre bereits nicht statthaft. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 15. Oktober 2014 oder gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Gehörsrüge vom 5. Dezember 2014 richten würde. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.