Beschl. v. 11.02.2015, Az.: IX ZA 37/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hamburg-Altona - 11.04.2014 - AZ: 318 C 243/13
LG Hamburg - 15.09.2014 - AZ: 321 S 67/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 11.02.2015 - IX ZA 37/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 11. Februar 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 27. Januar 2015 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Auch die nunmehrigen Darlegungen genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2), obwohl die Beklagte spätestens nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des Senats über diese unterrichtet war.
Die Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
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