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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2015, Az.: 5 StR 597/14
Zubilligung eines Strafmilderungsgrundes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens trotz der Initiierung der Tat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11167
Aktenzeichen: 5 StR 597/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 19.05.2014

Rechtsgrundlage:

§ 46b StGB

Verfahrensgegenstand:

Anstiftung zur Brandstiftung u.a.

BGH, 11.02.2015 - 5 StR 597/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm trotz der noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn und trotz der Initiierung der Tat durch ihn selbst der Strafmilderungsgrund des § 46b StGB zugebilligt worden ist.

Sander

Schneider

Dölp

König

Berger

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