Beschl. v. 11.02.2015, Az.: 5 StR 597/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Chemnitz - 19.05.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Anstiftung zur Brandstiftung u.a.
BGH, 11.02.2015 - 5 StR 597/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm trotz der noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn und trotz der Initiierung der Tat durch ihn selbst der Strafmilderungsgrund des § 46b StGB zugebilligt worden ist.
Sander
Schneider
Dölp
König
Berger
Berichtigt durch
BGH - 25.03.2015 - AZ: 5 StR 597/14
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