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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 56/14
Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11710
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 56/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 29.08.2014 - AZ: 1 AGH 16/14

Rechtsgrundlage:

§ 112e S. 2 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 10.02.2015 - AnwZ (Brfg) 56/14

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer
am 10. Februar 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 2. April 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 22. Oktober 2014 zugestellt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 22. Dezember 2014 ab.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg

Roggenbuck

Seiters

Quaas

Schäfer

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