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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2015, Az.: IX ZR 79/13
Schluss auf eine Zahlungseinstellung aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11166
Aktenzeichen: IX ZR 79/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 29.10.2012 - AZ: 303 O 58/12

OLG Hamburg - 14.03.2013 - AZ: 1 U 196/12

BGH, 05.02.2015 - IX ZR 79/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 5. Februar 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.947,16 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht weicht zwar insoweit von der Rechtsprechung des Senats ab, als es meint, dass allein aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann auf eine Zahlungseinstellung geschlossen werden könne, wenn der Beitragsrückstand mindestens sechs Monate betrage. Ausreichend kann demgegenüber schon ein mehrmonatiger Beitragsrückstand sein (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 13). Hierauf beruht die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Der hier vorliegende Zahlungsrückstand von zwei bis drei Monaten allein konnte tatrichterlich als nicht ausreichend angesehen werden. Die übrigen Indizien, die in diesem Fall vorlagen, hat das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung in die erforderliche Gesamtabwägung eingestellt.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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