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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2015, Az.: 2 StR 5/15
Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben als Voraussetzungen einer Vergewaltigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13718
Aktenzeichen: 2 StR 5/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 18.09.2014

Fundstellen:

Kriminalistik 2015, 507

NStZ-RR 2015, 363

NStZ-RR 2015, 172

StRR 2015, 231-232

StV 2015, 493-494

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 05.02.2015 - 2 StR 5/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Nicht jede sexuelle Handlung kann, nur weil sie körperlich wirkt, schon als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden.

  2. 2.

    Die Ankündigung, die Geschädigte werde "schon sehen", was passiert, lässt offen, welche Folgen zu erwarten sein sollten; mit ihr wird daher keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben angedroht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte darüber enttäuscht, dass sich die Zeugin M. , mit der er eine sexuelle Beziehung unterhielt, einem anderen Mann zugewandt hatte. Er suchte deren Freundin Me. auf, die ihm gestattete, bei ihr zu übernachten. Der Angeklagte und die Geschädigte lagen im Bett und unterhielten sich, wobei die Geschädigte den Angeklagten zu trösten versuchte. Er begann damit, ihre Brüste und Oberschenkel zu berühren, was sie mit Hinweis darauf, dass er mit ihrer Freundin "zusammen" sei, ablehnte. Der Angeklagte erklärte: "Ich hol mir eh das, was ich will. Du wirst schon sehen". Außerdem erklärte er, die Geschädigte werde schon sehen, was passieren würde, wenn sie jemandem von seiner Annäherung erzählen würde. Dann "drehte sich der Angeklagte - der noch immer neben der Zeugin lag - auf diese und drang von oben mit seinem Glied vaginal in die Geschädigte ein".

3

Darin hat das Landgericht ohne nähere Erläuterung eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gesehen.

II.

4

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

5

Die Feststellungen genügen nicht, um den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mit Gewalt zu tragen (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie beschreiben letztlich nur den Sexualakt. Nicht jede sexuelle Handlung kann aber, nur weil sie körperlich wirkt, schon als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden (Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 3/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 16).

6

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt auch ein Fall der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht vor. Die Ankündigung, die Geschädigte werde "schon sehen", was passiert, lässt auch unter Berücksichtigung der Umstände offen, welche Folgen zu erwarten sein sollten. Damit ist keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten angedroht worden.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

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