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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: XII ZR 74/14
Zulassung einer Revision im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10798
Aktenzeichen: XII ZR 74/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 31.10.2012 - AZ: 12 O 81/09

OLG Köln - 10.06.2014 - AZ: 4 U 20/12

BGH, 04.02.2015 - XII ZR 74/14

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2014 insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.714,10 € seit dem 20. Juni 2009 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 52.379 €

Gründe

1

1. Im Umfang der Zulassung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insoweit ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

2

2. Die an sich gebotene Reduktion des Werts des Beschwerdegegenstands für die außergerichtlichen Kosten (vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048) entfällt hier, weil der anhängig gebliebene Teil des Rechtsstreits mit einem Zinsanspruch eine Nebenforderung betrifft, die bei der Berechnung dieses Werts gemäß § 43 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG außer Betracht bleibt (vgl. BGH Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZR 140/11 - Rn. 4).

Dose

Weber-Monecke

Günter

Nedden-Boeger

Botur

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