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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: III ZR 250/14
Pflichtwidriges Nichtweiterleiten der in den "Null-Meldungen" mitgeteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11164
Aktenzeichen: III ZR 250/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 12.11.2013 - AZ: 5 O 65/13

OLG Köln - 03.07.2014 - AZ: 7 U 13/14

BGH, 04.02.2015 - III ZR 250/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

2

Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt sowohl für die - nunmehr im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 erneut angesprochenen Rügen, die Beklagte sei gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV verpflichtet gewesen, über die Rentenbeitragspflicht der Klägerin zu entscheiden, sie habe pflichtwidrig die in den "Null-Meldungen" mitgeteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht an die D. R. Bund weitergeleitet, die Einleitung eines Verfahrens nach § 28h SGB IV durch die Klägerin setze einen belastenden Bescheid voraus, als auch für die in der Beschwerdebegründung und im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 angestellten grundsätzlichen Überlegungen zur Praxis der öffentlichen Rentenversicherungsverwaltung.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, ) erfordern würden, lagen nicht vor.

Schlick

Wöstmann

Tombrink

Remmert

Reiter

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