Beschl. v. 03.02.2015, Az.: IX ZR 81/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 17.04.2013 - AZ: 9 O 140/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 03.02.2015 - IX ZR 81/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Februar 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die als Anhörungsrüge zu behandelnde sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6. Oktober 2014 die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 18. September 2014 geltend gemachten Gründe geprüft. Er hat im Hinblick auf die fehlenden Ausführungen zu den Umständen der Mandatsniederlegung der Rechtsanwälte Dr. Sch. und Dr. S. die Beiordnung eines Notanwalts nicht für veranlasst gesehen. Eine Begründung für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes kann aus den in dem Beschluss vom 6. Oktober 2014 (Rn. 7) bereits ausgeführten Gründen nicht nachgeholt werden. Für eine weitere Begründung gibt die Anhörungsrüge keine Veranlassung.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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