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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 2 ARs 278/14
Anforderungen an einen zulässigen Gegenstand der Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10469
Aktenzeichen: 2 ARs 278/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 20.10.2011 - AZ: III-1 Ws 293/11

Fundstelle:

NStZ-RR 2017, 98

Verfahrensgegenstand:

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Az.: III-1 Ws 293/11 Oberlandesgericht Düsseldorf
hier: weitere Gehörsrüge

BGH, 27.01.2015 - 2 ARs 278/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2014 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2011 als unzulässig verworfen und die hiergegen gerichtete Gehörsrüge mit Beschluss vom 26. November 2014 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 ist als (weitere) Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen.

2

Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht. Dies ist kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1218/10).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06).

4

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Eschelbach

Ott

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