Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2015, Az.: V ZB 140/12
Entschädigung für die Aufrechterhaltung einer Haft zur Sicherung einer Abschiebung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10728
Aktenzeichen: V ZB 140/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Mitte - 20.06.2012 - AZ: 219h XIV 159/12

LG Hamburg - 19.07.2012 - AZ: 329 T 33/12

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 23.01.2015 - V ZB 140/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 19. Juli 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit die Haft zur Sicherung der Abschiebung über den 19. Juli 2012 hinaus aufrechterhalten worden ist.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Ludwigslust-Parchim auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

1

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, da die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2012 im Übrigen Erfolg gehabt hat, nur noch die nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 19. Juli 2012 bis zum Ablauf der Haftanordnung am 1. August 2012 in der Justizvollzugsanstalt Bützow vollzogene Abschiebungshaft.

2

Die Rechtsbeschwerde mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG), zulässig (§ 71 FamFG) und begründet. Die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Landgerichts vom 19. Juli 2012 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die Abschiebungshaft unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen wurde. Nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2014 (Rs. 473/13 und 514/13, ECLI:EU:2014:2095 Rn. 32 und Rs. 474/13, ECLI:EU:2014:2096 Rn. 21) hätte die Haftanordnung aus diesem Grund insgesamt aufgehoben werden müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.